Pflegeleistungen

Pflegeleistungen

Die wichtigsten Leistungen der Pflegeversicherung sind seit 1.1.2017:

Pflegegeld

Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige ab einem anerkannten Pflegegrad 2, die in häuslicher Umgebung von Angehörigen oder Bekannten gepflegt werden. Das Pflegegeld dient als Anerkennung für ihre Arbeit.

Geldleistung pro Monat:

Pflegegrad 2: € 316
Pflegegrad 3: € 545
Pflegegrad 4: € 728
Pflegegrad 5: € 901

Pflegesachleistungen

Pflegebedürftige Menschen sollen so lange wie möglich daheim von den Angehörigen gepflegt werden können – das ist die Intention der Sozialgesetzgebung. Erst wenn dies nicht mehr möglich ist, soll der Pflegebedürftige in eine stationäre Pflegeeinrichtung kommen.

Bei Pflegesachleistungen (nach § 36 Sozialgesetzbuch XI) handelt es sich um Dienstleistungen vorwiegend im Bereich der Grundpflege, die von Mitarbeitern eines ambulanten Pflegedienstes erbracht werden. Der Pflegebedürftige erhält also kein Geld, sondern die erbrachten Leistungen werden vom Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.

Anspruch pro Monat:

Pflegegrad 2: € 689
Pflegegrad 3: € 1.298
Pflegegrad 4: € 1.612
Pflegegrad 5: € 1.995

Pflegehilfsmittel

Wer einen Angehörigen pflegt, hat in aller Regel nicht die Zeit sich umfassend über alle Ansprüche zu informieren. Zum Beispiel ist wenig bekannt, dass jeder Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad einen Anspruch auf € 40 pro Monat hat um „zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“ zu erwerben, z.B.:

  • Einmalhandschuhe
  • Desinfektionsmittel
  • Mundschutz
  • Bettschutzeinlagen

Jeder Pflegebedürftige hat andere Bedürfnisse, aber schon nach kurzer Zeit kristallisiert sich heraus, was am häufigsten benötigt wird. Um den Pflegenden das ständige Nachordern der Hilfsmittel zu erleichtern, haben sich mittlerweile Firmen wie HygiBox darauf spezialisiert, die notwendigen Pflegehilfsmittel jeden Monat bequem nach Hause zu liefern. Das spart Zeit und Nerven – eine ärztliche Verordnung ist nicht erforderlich.

Anspruch pro Monat:

Pflegegrad 1: € 40
Pflegegrad 2: € 40
Pflegegrad 3: € 40
Pflegegrad 4: € 40
Pflegegrad 5: € 40

Verhinderungspflege

Pflegende Angehörige benötigen hin und wieder eine Auszeit – private Termine, Urlaub oder einfach mal erholsame Freizeit. Um diese Zeiten überbrücken zu können, haben die pflegenden Angehörigen die Möglichkeit, Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen.

Die dafür entstandenen Kosten werden ab Pflegegrad 2 bis zu einer bestimmten Höhe von der Pflegekasse erstattet. Für die Höhe der Erstattungsansprüche ist der Verwandtschaftsgrad mit dem Pflegebedürftigen maßgeblich:

Für Verwandte bis zum 2. Grad also Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister sowie für Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, ist die Höhe des Anspruches auf das 1,5 fache des Pflegegeldes limitiert.
Beispiel: Der Enkel pflegt ersatzweise die Oma mit Pflegegrad 2: Anspruch max € 474 / Jahr.

Für alle anderen Ersatzpflegepersonen also Schwiegertöchter, Nachbarn … gilt der volle Satz von € 1.612 pro Jahr als erstattungsfähig.

Gut zu wissen:

  • Erstattet wird auf Antrag bei der Pflegekasse nur gegen Einsendung einer unterschriebenen Rechnung / Quittung.
  • Falls im betreffenden Kalenderjahr noch nicht ausgeschöpft, darf die Verhinderungspflege um 50 % der Kurzzeitpflege (s.u.) also auf insgesamt € 2.418 erhöht werden.
Kurzzeitpflege

Jeder pflegende Angehörige kennt die Situationen, die dringend einer Entlastung bedürfen und gleichzeitig einen Tapetenwechsel für den Pflegebedürftigen. Ab Pflegegrad 2 steht jedem Pflegebedürftigen ein Anspruch auf maximal 56 Tage bezuschusste Kurzzeitpflege zu. Man spricht von Kurzzeitpflege, wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit einer vollstationären Pflege bedarf. Häufig ist das nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall oder wenn die häusliche Pflege für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden muss, also eine Entlastung unumgänglich ist. Für diese Zeit übernehmen die Pflegekassen die Kosten einer stationären Unterbringung. Im Gegensatz zur Verhinderungspflege muss eine Kurzzeitpflege laut Definition in einer entsprechenden Pflegeeinrichtung durchgeführt werden.

Es besteht ein Anspruch auf € 1.612 pro Jahr.

Gut zu wissen: Wenn Sie die Ansprüche auf Verhinderungspflege im Kalenderjahr noch nicht ausgeschöpft haben, können Sie den Rest für eine Ausdehnung der Kurzzeitpflege verwenden. Die Kurzzeitpflege können Sie also auf bis zu acht Wochen ausweiten, so dass Ihnen für die verlängerte Pflege 3.224 Euro zur Verfügung stehen.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Wenn Pflegebedürftige zu Hause gepflegt und betreut werden ist es meist erforderlich die Wohnung an die Pflegeerfordernisse anzupassen. Hierfür leistet die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse. Diese Regelungen wurden zum 1.1.2017 auch für den neuen Pflegegrad 1 geöffnet.

Der maximale Zuschuss je Einzelmaßnahme beträgt € 4.000. Die finanziellen Zuschüsse für „Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes“ des Pflegebedürftigen, werden dann gewährt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird.

In der Praxis bedeutet dies, dass es die Möglichkeit gibt, nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit die Wohnung so umzugestalten, dass sie weiterhin längerfristig genutzt werden kann und eine stationäre Versorgung vermieden wird.

Die typischen Umbauten für die Pflege daheim sind:

  • Badumbauten (Dusche statt Wanne)
  • ebenerdiger Zugang zur Dusche, Beseitigung von Schwellen und Rampen.
  • Türverbreiterungen für den Rollator oder den Rollstuhl
  • Treppenlift in´s obere Stockwerk

Gut zu wissen: Der Begriff „Maßnahme“ bezeichnet nicht jede einzelne Baumaßnahme, sondern die Gesamtheit der in einer bestimmten Situation sinnvollen und erforderlichen Anpassungen. Wird also ein Umbau aus Kostengründen über mehrere Jahre verteilt durchgeführt, gilt er trotzdem als eine bauliche Einheit. Für diese Gesamtmaßnahme gibt es auch nur einmal den Zuschuss. Alle Umbauten, die zum Zeitpunkt der Bewilligung des Zuschusses einen existierenden Hilfebedarf abdecken, gelten als eine Maßnahme, egal wann sie tatsächlich ausgeführt werden.

Gut zu wissen: Neben den Fördermöglichkeiten der Pflegekassen gibt es auch die Möglichkeit stark verbilligte Baukredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW Bank) für altersgerechtes Wohnen zu beantragen.

Vollstationäre Pflege

Der Anspruch auf vollstationäre Pflegeleistungen ist für Pflegebedürftige in § 43 des Sozialgesetzbuches (SGB XI) geregelt. Mit dem Pflegestärkungsgesetz II wurden zum 1.1.2017 auch die Leistungsansprüche in vollstationären Einrichtungen angepasst. Die wesentlichste Neuerung ist die Einführung eines einrichtungseinheitlichen Eigenanteils von € 1.125,18.

Der Anspruch auf vollstationäre Pflegeleistungen besteht für Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 bis 5, wenn die häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falls nicht in Betracht kommt. Als mögliche Gründe, dass eine vollstationäre Pflege erforderlich sein kann, wurden im § 43 SGB XI folgende Fälle gelistet:

  • Es fehlt eine Pflegeperson.
  • Pflegepersonen sind vorhanden, allerdings fehlt bei diesen die Pflegebereitschaft.
  • Es droht eine Verwahrlosung des Pflegebedürftigen oder ist bereits eingetreten.
  • Es droht eine Überforderung der Pflegeperson oder ist bereits eingetreten.
  • Es bestehen Selbst- und Fremdgefährdungstendenzen des Pflegebedürftigen.
  • Eine häusliche Pflege ist aufgrund der räumlichen Gegebenheiten nicht möglich und die Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung bringen keine Verbesserung.

Die monatlichen Leistungsbeträge für stationäre Pflegeleistungen betragen:

Pflegegrad 1: € 125
Pflegegrad 2: € 770
Pflegegrad 3: € 1.262
Pflegegrad 4: € 1.775
Pflegegrad 5: € 2.005