Pflegestufen

Pflegestufen

(veraltet: seit dem 01.01.2017 in Pflegegrade übergeleitet)

Seit der Einführung der Pflegeversicherung 1995 gibt es Sach- und Geldleistungen erst nach erfolgter Zuerkennung einer Pflegestufe. Seit über 20 Jahren wurden die Pflegestufen I, II, III im Gedächtnis der Deutschen verankert und werden umgangssprachlich nur sehr zögernd durch die neuen Pflegegrade ersetzt.

Laut § 14 SGB XI Abs. 4 sind gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen des Alltags:

  • die Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,
  • der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
  • die Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
  • die hauswirtschaftliche Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.

In welche Pflegestufe man eingeteilt wurde, dafür war vor allem die Zeit ausschlaggebend, die für die Pflege aufgewendet wurde. Deshalb wurden die Minuten gezählt und addiert, die notwendig waren, um eine adäquate Pflege für den Betroffenen zu gewährleisten. Seit der Einführung der Pflegeversicherung wurde das System des „Minutenzählens“ angegriffen, d.h. beim Besuch des medizinischen Dienstes der Kassen wurde 2 Jahrzehnte um den erforderlichen Minutenaufwand für intimste Tätigkeiten im Tagesablauf des Pflegebedürftigen gestritten (siehe Grafik).

Erst durch das Pflegestärkungsgesetz wurde zum 1.1.2017 dieses würdelose Verfahren durch neue Begutachtungsrichtlinien grundlegend geändert

Pflegestufe 0

Durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz hatten seit Januar 2013 erstmals Personen mit der Pflegestufe 0 einen Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen. In die Pflegestufe 0 fielen Patienten, die keinen oder einen nur sehr geringen Pflegebedarf hatten, ihren Alltag jedoch trotzdem nicht selbstständig bewältigen konnten und auf Hilfe angewiesen waren. Diese Personen erfüllten jedoch noch nicht die Voraussetzungen der Pflegestufe 1.

Betroffen waren von dieser Regelung überwiegend demenzkranke, psychisch erkrankte oder geistig behinderte Menschen, die durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz eine eindeutige Besserstellung erfahren haben.

Schaubild Pflegestufen