Widerspruch gegen den Pflegegrad

Wir unterstützen Sie bei einem Widerspruch gegen den Pflegegrad

Unsere erfahrenen Pflegeberater stehen Ihnen natürlich auch mit Rat und Tat zur Seite, wenn Ihnen der beantragte Pflegegrad abgelehnt wurde oder Sie der Meinung sind, dass der erteilte Pflegegrad zu niedrig ist und nicht der tatsächlichen Pflegesituation entspricht.

Es ist keine Seltenheit, dass Anträge auf einen Pflegegrad abgelehnt oder zu niedrig beschieden werden. Dies kann einer Fehleinschätzung des Gutachters liegen mit der Folge, dass Pflegebedürftige keine oder zu geringe Leistungen von der Pflegekasse erhalten.

Viele Betroffenen verzichten aus Angst vor dem Aufwand, den ein Widerspruch gegen den Pflegegrad oder die Versagung eine Pflegegrades zur Folge hat, auf einen Widerspruch.

Natürlich ist ein Widerspruch mit erheblichem bürokratischen Aufwand verbunden und es müssen einige wichtige Sachverhalte berücksichtigt werden. Die erfahrenen Pflegeberater von Juriscare beraten und begleiten Sie von der Antragstellung bis zur Prüfung des Widerspruchsbescheids.

Mit Juriscare Pflegeberatung Widerspruch gegen den Pflegegrad einlegen
 
Mit Juriscare Pflegeberatung Widerspruch gegen den Pflegegrad einlegen

Was Sie bei einem Widerspruch gegen den Pflegegrad wissen und beachten sollten

Jeder Versicherte hat das Recht Widerspruch gegen den erteilten oder versagten Pflegegrad einzulegen. Bevor Sie einen mit viel Aufwand verbundenen Widerspruch in Angriff nehmen, sollten Sie aber unbedingt von einem erfahrenen Pflegeberater prüfen lassen wie viel Aussicht auf Erfolg für Ihren Widerspruch besteht.

Darüber hinaus müssen Sie unbedingt die mit einem Widerspruch verbundenen Fristen kennen und beachten.

Auch sollten Sie eine bestimmte Form bei der Antragstellung einhalten auch wenn diese grundsätzlich formlos ist.

Weiter sollten Sie eine fundierte, fachliche Begründung für Ihren Widerspruch vorbereiten und der Pflegekasse zukommen lassen, sonst droht Ihnen unter Umständen eine Ablehnung nach Aktenlage.

Wenn die Begründung für Ihren Widerspruch gegen den Pflegebescheid sehr schlüssig und fachlich fundiert war, wird die Pflegeversicherung eine erneute Begutachtung die sogenannte Widerspruchsbegutachtung anordnen. Diese Widerspruchsbegutachtung wird zwar von der der gleichen Begutachtungsstelle (MDK bzw. MEDICPROOF) aber in der Regel nicht vom Erstgutachter, sondern von einem anderen Gutachter durchgeführt. Hierbei ist es sehr wichtig sich auf den Begutachtungstermin gut vorzubereiten und Sachverhalte, die für den Gutachter den Ausschlag geben können, vorzuhalten. Hierbei können z.B. neue weitreichende ärztliche Diagnosen und Befunde, therapeutische Anordnungen und ein fachlich fundiertes und präzise geführtes Pflegetagebuch sehr hilfreich sein.

Sollte auch der erneute Bescheid ablehnend sein, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie den Bescheid annehmen oder ob Sie Ihren Widerspruch aufrechterhalten wollen. Sollten Sie sich mit der Ablehnung nicht zufrieden geben, kommt Ihr Fall vor den sogenannten Widerspruchsausschuss. Sie haben dann nochmals die Möglichkeit vor diesem Widerspruchsausschuss Ihre Argumente vorzutragen. Die Zahl der Fälle, die vor einem Widerspruchsausschuss eine Wendung nehmen ist allerdings sehr gering.

Wenn auch der Widerspruchsausschuss Ihr Begehren ablehnt, erhalten Sie einen sogenannten klagefähigen Bescheid gegen den Sie beim Sozialgericht Klage erheben können.