Gesetze

Pflegestärkungsgesetz

Das Pflegestärkungsgesetz I von 2015 sorgte neben erhöhten Geldleistungen vor Allem für bessere Leistungen pflegender Angehöriger. Sie erhalten beispielsweise mehr Unterstützung, wenn sie selbst einmal krank sind oder Urlaub machen wollen. Pflegende Angehörige können in solchen Fällen nun sechs Wochen eine Vertretung in Anspruch nehmen. Die mit dem Pflegestärkungsgesetz I eingeführten Betreuungs- und Entlastungsleistungen (anfangs € 104 pro Monat) zielten insbesondere auf die Informationsmöglichkeiten pflegender Angehöriger. Dieser Personenkreis hat seitdem einen eigenständigen Anspruch auf eine qualifizierte Pflegeberatung durch die jeweilige Pflegekasse oder professionelle Pflegedienste. Beschäftigte, die kurzfristig die Pflege naher Angehöriger organisieren müssen, können nach dem Pflegezeitgesetz eine bis zu zehntägige Auszeit vom Beruf nehmen. Während dieser Zeit erhalten sie eine von der Pflegeversicherung finanzierte Lohnersatzleistung, das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld.

Das PSG I brachte auch neue Ansprüche auf Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege. Demenz-kranke dürfen auch Kurzzeitpflege z. B. nach Krankenhausaufenthalten sowie professionelle Tages- und Nachtpflege als Ergänzung zur häuslichen Pflege durch ihre Angehörigen beanspruchen, was zuvor nur körperlich eingeschränkten Personen mit Pflegestufe vorbehalten war.

Das Pflegestärkungsgesetz II gilt als bedeutendste Reform seit Einführung der Pflegeversicherung und trat im Januar 2017 in Kraft:

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff:
Wichtigstes Kriterium der Beurteilung ist die vorhandene Selbstständigkeit eines Antragsstellers auf Pflegeleistungen. Sie ist ausschlaggebend dafür, ob er Kassenleistungen erhält oder nicht. Bislang zählte in erster Linie sein Unterstützungsbedarf bei der Grundpflege, nunmehr werden auch „weiche Faktoren“ wie Demenz oder psychische Belastungen berücksichtigt.

Neues Begutachtungssystem:
Mit dem „Neuen Begutachtungsassessment“ (NBA) prüfen die Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder von MEDICPROOF bei Privatversicherten seit Januar 2017 anhand von sechs Kriterien, wie selbstständig ein Pflegebedürftiger tatsächlich noch ist.

Fünf Pflegegrade anstatt der bisherigen drei Pflegestufen:
Die drei Pflegestufen wurden zum Januar 2017 von den fünf neuen Pflegegraden abgelöst. Je unselbstständiger der Betroffene von Gutachtern eingeschätzt wird, desto höher der Pflegegrad und umso mehr Leistungen erhält er von seiner Pflegekasse.

Wer bereits Leistungsempfänger war wird durch das PSG II nicht schlechter gestellt:
Trotz der tiefgreifenden Veränderungen garantiert der Gesetzgeber mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz allen die bis 2016 bereits eine Pflegestufe hatten ab dem Jahr 2017 nicht schlechter gestellt zu werden als vorher. Versicherten mit anerkannter Pflegestufe wurde automatisch und ohne eine erneute Begutachtung ein fairer Pflegegrad zugewiesen.

Gleichzeitig mit dem PSG II trat zum 1.1.2017 auch das Pflegestärkungsgesetz III in Kraft.

Der Gesetzgeber will vor Allem die Beratung von Pflegebedürftigen, Menschen mit Behinderungen und deren pflegenden Angehörigen nunmehr federführend von den Kommunen in Form von Pflegestützpunkten steuern und koordinieren lassen, vor Allem auf dem Lande.

Zudem erhielten durch das Pflegestärkungsgesetz III die Krankenkassen mehr Prüfrechte bei betrugsverdächtigen Pflegediensten. Auch die Frage, wer die Kosten für die Pflege von Menschen mit Behinderung trägt, wurde neu geregelt.

 

Pflegeneuausrichtungsgesetz

Am 23. Oktober 2012 hat die Bundesregierung das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) verabschiedet. Zum 1. Januar 2013 ist es in Kraft getreten.

Zentraler Punkt des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes ist die verbesserte finanzielle Unterstützung für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, umgangssprachlich meist pauschal Demenz genannt sowie die Förderung einer privaten Pflegezusatzversicherung.

Hier eine Liste der wichtigsten Neuerungen:

Beratungsgutscheine

Neu wird der §7b „Beratungsgutscheine“ in das Sozialgesetzbuch VI aufgenommen. Dieser Paragraph sieht vor, dass die Pflegekasse dem Antragssteller innerhalb von 2 Wochen entweder einen konkreten Beratungstermin anbietet oder einen Beratungsgutschein ausstellt, in dem entsprechende Beratungsstellen benannt sind.

Initiativprogramm zur Förderung neuer Wohnformen

Mit dem neuen §45e soll die Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen (Stichwort: Pflege-WG) gefördert werden. So erhalten Pflegebedürftige, die an der Gründung einer gemeinsamen Wohngruppe beteiligt sind einmalig einen Betrag in Höhe von 2.500 Euro. Die Förderung ist auf einen Gesamtbetrag von 10.000 Euro pro Wohngruppe begrenzt.

Verbesserte Leistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz

Im §123 wurden die Leistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltags-kompetenz (EA) geregelt. Es handelte sich hier um eine Übergangsregelung, die solange Bestand hat, bis der Pflegebedürftigkeitsbegriff in einem weiteren Gesetz neu definiert wurde.

Ab dem 1. Januar 2013 hatten demente Pflegebedürftige ohne Pflegestufe Anspruch auf ein Pflegegeld in Höhe von 120 Euro oder auf Pflegesachleistungen bis zu einem Betrag von 225 Euro. Gleichzeitig wurden Pflegegeld und Pflegesachleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz der Pflegestufen I und II erhöht.

Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge

In den §§126 ff ist die staatliche Förderung einer privaten Pflegetagegeldversicherung neu aufgenommen worden. Wer sich ab dem 1. Januar 2013 für den Abschluss einer privaten Pflegetagegeldversicherung entscheidet, wird mit einer monatlichen Zulage in Höhe von 5 Euro unterstützt.

Hier finden Sie den Gesetzestext: Pflegeneuausrichtungsgesetz

 

Pflegezeitgesetz

Das Gesetz über die Pflegezeit ist am 1. Juli 2008 als Artikel 3 des Pflegeweiterentwicklungs-gesetzes in Kraft getreten. Die Pflegezeit soll Arbeitnehmern erlauben ohne die Gefahr des Arbeitsplatzverlustes, sich für eine begrenzte Zeitdauer ohne Vergütung von der Arbeit freistellen zu lassen oder in Teilzeit zu arbeiten, um pflegebedürftige Angehörige zu betreuen und zu versorgen. Während der Pflegezeit besteht für die Betroffenen ein Sonderkündigungsschutz. Das Pflegezeitgesetz unterscheidet zwischen kurzzeitiger Arbeitsverhinderung zur Pflege und Pflegezeit. Die kurzzeitige Freistellung kann für maximal zehn Tage in Anspruch genommen werden, um in einer akuten Pflegesituation Hilfe zu leisten. Hier bleibt der Sozialversicherungsschutz bestehen. Die volle oder teilweise Freistellung im Rahmen der Pflegezeit erfordert neben einigen anderen rechtlichen Voraussetzungen auch den Nachweis der Pflegebedürftigkeit des Angehörigen. Die unbezahlte Freistellung oder Teilzeitarbeit kann über einen Zeitraum von maximal sechs Monaten stattfinden und wird nur in Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten gewährt. Für Beamte gilt das Pflegezeitgesetz nicht, für sie gibt es gesonderte gesetzliche Regelungen.

Hier finden Sie den Gesetzestext: Pflegezeitgesetz