Pflegegrade

Pflegegrade

Durch das Pflegestärkungsgesetz II werden ab dem 1.1.2017 die alten Pflegestufen von insgesamt 5 Pflegegraden abgelöst.

Seitdem geht es bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der gesetzlichen Krankenkassen (MDK) nicht mehr darum den Zeitaufwand für alltägliche Verrichtungen, wie z.B. den Gang zur Toilette oder die Körperpflege, zu ermitteln, sondern darum, wie selbstständig die pflegebedürftige Person ihren Alltag bewältigen kann. Die Fähigkeiten und Beeinträchtigungen des pflegebedürftigen Menschen werden dabei in sechs verschiedenen Modulen bewertet. In den 6 verschiedenen Bereichen, z.B. Mobilität oder Selbstversorgung werden Punkte vergeben – erreicht werden können insgesamt 100 Punkte.

Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigung)

Entspricht in etwa der „alten Pflegestufe 0“, die es offiziell so gar nicht gab.

Pflegegrad 2 (erhebliche Beeinträchtigung)

Eine erhebliche Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegegrad 2 liegt vor, wenn die hilfebedürftige Person mindestens 27 Punkte (von 100) erreicht. Der Pflegegrad 2 ist etwa mit der alten Pflegestufe I vergleichbar.

Pflegegrad 3 (schwere Beeinträchtigung)

Eine schwere Beeinträchtigung nach dem Pflegegrad 3 liegt vor, wenn die pflegebedürftige Person mindestens 47,5 Punkte (von 100) erreicht. Der Pflegegrad 3 ist in etwa mit der alten Pflegestufe II vergleichbar.

Pflegegrad 4 (schwerste Beeinträchtigung)

Schwerste Beeinträchtigung nach dem Pflegegrad 4 liegt vor, wenn die pflegebedürftige Person mindestens 70 Punkte (von 100) erreicht. Der Pflegegrad 4 ist in etwa mit der alten Pflegestufe III vergleichbar.

Pflegegrad 5 (schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung)

Den höchsten Grad der Pflegebedürftigkeit, Pflegegrad 5, erfüllt derjenige, der mindestens 90 Punkte (von 100) erreicht. Der Pflegegrad 5 ist etwa mit der alten Pflegestufe III + Härtefall-Anspruch vergleichbar.

Eine der wichtigsten Änderungen der Pflegereform 2017 ist die Gleichstellung von Menschen mit körperlichen und geistigen Einschränkungen. Im neuen System der gesetzlichen Pflegeversicherung ist künftig nicht mehr entscheidend, ob jemand körperlich oder geistig eingeschränkt ist – die über 1,6 Millionen demenzkranken Menschen in Deutschland haben damit künftig auch die Möglichkeit, höhere Leistungen aus dem gesetzlichen System zu erhalten und z.B. in einen der höheren Pflegegrade 2, 3 oder 4 eingestuft zu werden.

Gut zu wissen: Wer bereits zum 31.12.2016 eine anerkannte Pflegestufe hatte, wurde nicht erneut begutachtet. Die Pflegekasse hat Versicherten in solchen Fällen automatisch einen der fünf Pflegegrade zugewiesen. Dabei haben Pflegebedürftige vom sog. Bestandsschutz profitiert. Das heißt: Sie wurden durch die Einstufung in Pflegegrade nicht schlechter gestellt und erhalten weiterhin Leistungen im mindestens gleichen Umfang wie bisher.

 

Die 6 Module der neuen Begutachtungsrichtlinien:

1) Mobilität:

Wie selbstständig kann der Pflegebedürftige z. B. noch Treppen steigen oder sich selbstständig umsetzen?

2) Kognitive und kommunikative Fähigkeiten:

Wie findet sich der Betroffene z. B. in seinem Alltag örtlich und zeitlich zurecht? Kann er noch selbst Entscheidungen treffen?

3) Verhaltensweisen und psychische Problemlagen:

Ist der Antragsteller z. B. nachts unruhig? Zeigen sich bei ihm motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten?

4) Selbstversorgung:

Wie selbstständig ist der Pflegebedürftige noch in Bezug auf Körperpflege, dem An- und Auskleiden und der Zubereitung von Essen und Trinken?

5) Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:

Welche Unterstützung braucht der Antragsteller z. B. bei der Medikamenten- oder Sauerstoffgabe?

6) Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte:

Kann sich der Betroffene z. B. noch gut selbst beschäftigen? Pflegt er noch selbst soziale Kontakte?

Die einzelnen Module werden unterschiedlich gewichtet:

Gewichtung der einzelnen Module bei Pflegegrade